Das Volksbegehren über die Straßenausbaubeitragssatzung schlägt in den Medien und dem Landtag auf. Auch zu mir kommen viele Bürgerinnen und Bürger, die sich beteiligen wollen und weitere Informationen dazu wünschen.
Einen kleinen Überblick darüber, was ein Volksbegehren überhaupt ist, auf welchem Weg Sie sich beteiligen können und wie der Ablauf vonstatten geht, möchte ich Ihnen hier geben.
Ablauf des Volksbegehren
Ein Volksbegehren ist in drei Stufen aufgeteilt:
1. Antrag auf Zulassung:
Antrag auf Zulassung: Hier müssen die Initiatoren mindesten 25.000 Stimmen von stimmberechtigten Befürwortern sammeln. Es gibt keine Frist, bis wann die Unterschriften abgegeben werden müssen. Als stimmberechtigt gilt, wer
- Deutscher im Sinn des Art.116 Abs.1 des Grundgesetzes ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens drei Monaten in Bayern seine Wohnung hat (bei mehreren Wohnungen seinen Hauptsitz hat) oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhält,
- nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.
Die jeweilige Gemeinde muss dies überprüfen und bestätigen. Sonst gelten die Stimmen nicht. Deshalb ist für jede Gemeinde ein eigenes Unterschriftenheft erforderlich. Personen aus verschiedenen Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften können nicht auf derselben Liste unterschreiben. Die Eintragungslisten müssen im Original versendet werden. Eine Einreichung per Fax oder E-Mail ist nicht möglich.
2. Eigentliches Volksbegehren
Sobald das Innenministerium den Antrag annimmt, beginnt das eigentliche Volksbegehren. Nun werden in Rathäusern und Kreisverwaltungsreferaten Eintragungslisten ausgelegt. Dort müssen sich innerhalb von 14 Tagen 10 Prozent der Stimmberechtigten in Bayern (ca. 945.000 Personen) eintragen, damit das Volksbegehren rechtsgültig ist und den Bayerischen Landtag erreicht.
3. Abstimmung im Landtag
Sobald das Volksbegehren rechtsgültig ist, muss die Staatsregierung innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abgeben und das Begehren dem Landtag unterbreiten. Dort stimmen nun die Landtagsabgeordneten über das Volksbegehren ab.
- Nimmt der Landtag die Gesetzesvorlage unverändert an, wird dieses damit Gesetz.
- Lehnt der Landtag das Volksbegehren ab, findet innerhalb von drei Monaten ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann aber auch einen eigenen Gesetzesentwurf als Alternative zur Abstimmung vorlegen. Der Volksentscheid wird bei einer einfachen Mehrheit (mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen) angenommen. Sollte es bei dem Volksentscheid um eine Verfassungsänderung gehen, muss die Zahl der Ja-Stimmen mindesten 25 Prozent aller Stimmberechtigten umfassen.
- Der Landtag bestreitet die Rechtsgültigkeit des Volksbegehrens. Dies können die Unterzeichner auch durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof prüfen lassen.
Seit 1946 wurden in Bayern bisher 20 Volksbegehren zugelassen. Acht davon konnten die notwendige Eintragung von mindestens 10 Prozent der Wahlberechtigten erzielen. Fünf dieser Vorschläge wurden als Gesetz angenommen.
Bekannte Volksbegehren waren beispielsweise das „Volksbegehren zu G9“ (2005 nicht geschafft), das Volksbegehren „Für echten Nichtraucherschutz“ (2009 erfolgreich mit 13,9 Prozent Ja-Stimmen), das Volksbegehren „Nein zu Studiengebühren in Bayern“ (2013 erfolgreich mit 14,3 Prozent Ja-Stimmen) und das Volkbegehren „Ja zur Wahlfreiheit zwischen G9 und G8 in Bayern“ (2014 nicht geschafft).
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