Nicht ganz einfach: Schülerbeförderung in Bayern

4 Mai 2016

Nicht ganz einfach: Schülerbeförderung in Bayern

Nachdem ich immer wieder einmal von interessierten und betroffenen Bürgerinnen und Bürgern gefragt werde, wie der Freistaat denn die Schülerbeförderung regele und wir erst wieder eine Petition auf Schulwegkostenfreiheit im Bildungsausschuss behandelt haben, habe ich Ihnen heute einmal eine Übersicht zu diesem Thema zusammengestellt.


Ganz allgemein ist erst einmal zu sagen, dass die Beförderung der Schülerinnen und Schüler von öffentlichen Volks- und Förderschulen, öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen, zweistufigen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich der Jahrgangsstufe 10 sowie öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert werden. Solche Aufgabenträger sind für die öffentlichen Volks- und Förderschulen die Gemeinden und Schulverbände, für die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen der Schüler oder die Schülerin seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.




Sommaruga Fabio  / pixelio.de

Sommaruga Fabio / pixelio.de


Diese Regelungen über die Schülerbeförderung sind zum einen im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) und zum anderen in der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) festgehalten. Wie in den meisten anderen Gesetztestexten auch, werden hier ebenfalls Ausnahmeregelungen definiert, die ich kurz ansprechen möchte.


Damit die Schulwegkosten übernommen werden, muss es sich um die Pflichtschule des Kindes handeln. Konkret bedeutet das, dass die Fahrkosten nur übernommen werden, wenn das Kind die sogenannte Sprengelschule besucht. In Zellingen müsste also ein Kind auch die Grundschule in Zellingen besuchen. Entscheiden sich die Eltern, ihr Kind auf eine andere Schule zu schicken, müssen die Fahrtkosten selbst getragen werden. Ausnahmen sind auch hier gegeben, falls die Pflichtschule beispielsweise eine bestimmte Ausbildungsrichtung oder einen Zweig nicht anbietet.


Außerdem muss der einfach zurückzulegende Schulweg, wenn er nicht besonders beschwerlich oder gefährlich ist, länger als drei Kilometer entfernt sein, ansonsten werden auch hier keine Fahrtkosten erstattet. Schülerinnen und Schüler mit Behinderung erhalten generell eine Schulwegkostenerstattung.




Günter Havlena  / pixelio.de

Günter Havlena / pixelio.de


Ab dem Besuch der 11. Klasse oder der Berufsschule müssen die Fahrtkosten vom Schüler bzw. der Schülerin selbst getragen werden. Natürlich wird auch hier von Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht, beispielsweise wenn die Fahrtkosten pro Familie und Schuljahr über der so genannten Familienbelastungsgrenze liegen. Diese Belastungsgrenze ist derzeit auf einen Betrag von 420,00 Euro festgesetzt – wird sie überschritten, erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung nach dem Schuljahr teilweise, wenn ein Erstattungsantrag gestellt wird.


Außerdem werden die Schulwegkosten komplett übernommen, wenn eine Familie Kindergeld für drei oder mehr Kinder, Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezieht.


Aufgrund dieser vielen Ausnahmeregelungen wundert es mich nicht, dass hier immer wieder Fragen zu der finanziellen Regelung der Schulwegkosten auftauchen. Ich hoffe, ich konnte mit diesem Beitrag etwas Licht ins Dunkel bringen!


 

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