Wie laut darf die Müllabfuhr hupen?

19 Dezember 2017

Wie laut darf die Müllabfuhr hupen?

Ein nicht ganz gewöhnliches Problem wurde mir dieser Tage aus Karlstadt näher gebracht. Es ging um eine auf den ersten Blick eher nebensächliche Aktion eines Müllfahrers, der langandauernd hupend auf einen parkenden, den Weg versperrenden Wagen, aufmerksam machte.




Fionn Große / pixelio.de

Fionn Große / pixelio.de


Einen in seiner Arbeit sehr konzentrierten Anlieger störte das so sehr, dass er den Müllfahrer direkt zur Rede stellte und bei mir anfragte, ob man überhaupt so lange innerorts hupen darf und wieso unbedingt die großen Müllwagen durch die engen und zugeparkten Straßen fahren müssen, wenn da ein Durchkommen so schwierig ist. Und wenn schon parkende Autos die Müllabfuhr behindern, darf man dann überhaupt noch längere Zeit, beispielsweise während eines Urlaubs, an der Straße parken? Diese Fragen, die für jeden einzelnen Bürger interessant sind, betreffen nicht nur die Landespolitik, sondern auch die Kreispolitik. Denn in dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz ist geregelt, dass die Landkreise und kreisfreien Gemeinden für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind. Durch eine Abfallwirtschaftssatzung klären diese, wie die Abfälle entsorgt werden und beauftragen Unternehmen, die Abfälle abzuholen.


Doch was passiert, wenn ein Müllauto nicht an die bereitgestellten Mülltonnen gelangt? Laut der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Main-Spessart sollen sämtliche Abfälle zu dem bekannt gegebenen Zeitpunkt so zur Abfuhr bereitgestellt werden, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Außerdem sind die Behältnisse nach den Weisungen der mit der Abholung beauftragten Person am Abholtag auf oder vor dem Grundstück so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Sollte die Abholstelle der Mülltonnen zugeparkt oder anderweitig versperrt sein, sodass ein Müllfahrzeug die Abholstelle nicht anfahren kann, können, auch wenn die Anwohner dies nicht zu verschulden haben, die Müllgefäße oftmals nicht abgeholt werden. Je nach vorliegendem Einzelfall müssen die Tonnen in einer solchen Situation vor die Absperrung gebracht und dort bereitgestellt werden. Auch bemühen sich die Fahrer der Müllfahrzeuge, solche Stellen später nochmals anzufahren. Dafür gibt es jedoch keine gesetzliche Regelung.


Damit müsste der Müllfahrer, wenn er nicht an die bereitgestellten Tonnen gelangt, diese auch nicht abholen. Durch das laute Hupen wollte er auf den blockierten Weg aufmerksam machen; doch dürfen Schall- und Leuchtzeichen nach der Straßenverkehrsordnung nur außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Ankündigung eines Überholvorgangs gegeben werden. Damit hätte strenggenommen der Müllfahrer eine Ordnungswidrigkeit begangen.


Hier gilt es also an den Tagen der Müllabfuhr sein Auto so zu parken, dass die Müllabfuhr problemlos durchkommt. Sollte mehrmals die Tonne nicht geleert worden sein, kann man bei den zuständigen Stellen nachfragen, ob gegebenenfalls die Park- oder Müllabholsituation geändert werden kann.



 

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