Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes nötig

11 Juni 2015

Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes nötig

Stellen sie sich vor, sie arbeiten ein Leben lang und wenn sie in Pension gehen, werden sie für die ersten Arbeitsjahre in ihrem Berufsleben bestraft und bekommen von ihnen erarbeitete Rentenansprüche abgezogen. Dies ist keine Fiktion, sondern bittere Realität für Beamten im Öffentlichen Dienst, die zuvor in einem privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis gearbeitet haben. Um diese Ungerechtigkeit im Dienstrecht zu beheben, streben wir FREIE WÄHLER mit einer Gesetzesinitiative eine Änderung dieser Unzulänglichkeit des Beamtenversorgungsgesetzes in Hinblick auf die Rentenansprüche an.




Uwe Wagschal  / pixelio.de

Uwe Wagschal / pixelio.de


Bisher sind im Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) nur zwei Möglichkeiten festgehalten: die Pension ab 67 oder mit 64 nach 45 geleisteten Dienstjahren. Die Realität heute schaut in Einzelfällen aber anders aus: immer mehr Beamte haben vor ihrem Eintritt in den Staatsdienst einige Jahre in der Privatwirtschaft gearbeitet – sie bekommen also keine 45 Dienstjahre zusammen. Um ohne Abschläge bereits mit 64 Jahren in den Ruhestand gehen zu können wäre dies aber nötig. Wer also nach der bisherigen Regelung des Beamtenversorgungsgesetzes dennoch mit 64 Jahren in den Ruhestand gehen möchte, muss erstens erhebliche Versorgungsabschläge hinnehmen und sich zweitens auch noch den erworbenen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen lassen.


Ich finde es weder nachvollziehbar noch tragbar, dass in einem solchen Fall den Betroffenen ihr erarbeiteter Rentenanspruch faktisch genommen wird. Deshalb wollen wir FREIE WÄHLER mit einer Gesetzesinitiative dafür sorgen, dass Beamte künftig auch dann ohne Abschläge mit 64 Jahren in den wohlverdienten Ruhestand gehen können, wenn sie nicht ihr ganzes Berufsleben im Staatsdienst beschäftigt waren, aber insgesamt 45 Jahre ihres Lebens gearbeitet haben.


 Für mich steht ganz klar fest: Entweder müssen die Zeiten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erbracht wurden, auch angerechnet werden – oder aber der Freistaat Bayern darf die Pension nicht kürzen. Es ist immens wichtig, diese Gerechtigkeitslücke zu schließen, denn so würde eine Harmonisierung der Versorgungssysteme Rente und Pension entstehen.



 

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