Das Neue Dienstrecht ist in Bayern seit Anfang des Jahres in Kraft, aber wirklich angekommen ist es in den Dienststellen noch nicht. Angekommen ist bestenfalls das Streichkonzert der Staatsregierung für den Öffentlichen Dienst, das sich in Wiederbesetzungssperre, Rückgruppierung des Eingangsamtes und Streichung diverser Zulagen wieder gefunden hat. Mit einigen Anpassungen von (Folge-) Gesetzen an das Neue Dienstrecht bekommt auch die kommunale Ebene mehr Kompetenzen, was wir FREIE WÄHLER grundsätzlich begrüßen.
Es ist sicherlich kein Donnerschlag und für Nicht-Insider eine zähe Materie, aber für die Mandatsträger eine wichtige Information. So wird in der Gemeindeordnung die Zuständigkeit für die Ernennung von Personal verändert. Künftig ist der Gemeinderat für die Beamten ab Besoldungsgruppe A 9 und für Angestellte ab Entgeltgruppe 9 aufwärts zuständig. Der Bürgermeister wird erstmalig bis Besoldungsgruppe A 8 und bis Entgeltgruppe 8 zuständig sein und somit kommt es damit de facto zu einer Ausweitung der Kompetenz des Bürgermeisters. Analog werden auf Landkreis - und Bezirksebene für den Kreis- bzw. Bezirkstag und Landrat bzw. Bezirkstagspräsidenten die Verfahren angeglichen.
Einige kleinere oft nur redaktionelle Änderungen, die im Einzelnen hier nicht ausgeführt werden, schließen sich dem an. Dass damit der Gesetzestext nicht einfacher zu verstehen ist geht aus folgendem Beispiel hervor. Bisher hieß es zum Beispiel in der Gemeindeordnung, dass kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte mindestens einen Gemeindebeamten mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt haben müssen. Künftig heißt es, dass kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte mindestens einen Gemeindebeamten oder eine Gemeindebeamtin haben müssen, der oder die in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist. Leichter wird es also nicht!
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