Gleichberechtigung im Öffentlichen Dienst?

13 September 2011

Gleichberechtigung im Öffentlichen Dienst?

Hin und wieder werden wir in den diversen Ausschüssen des Landtages mit Petitionen konfrontiert, die einem wirklich zum Nachdenken bringen. Eine solche haben wir schon vor der Sommerpause im Ausschuss für Fragen des Öffentlichen Dienstes mit der Frage, ob ein nichtverheirateter Mann, der im Öffentlichen Dienst beschäftigt ist, bei der Niederkunft seiner Lebenspartnerin, genauso behandelt werden soll wie ein verheirateter Mann, sprich, ob ihm ein Tag Urlaub hierfür gewährt wird oder nicht?

Der Ausschuss hat sich damals in seiner Mehrheit dagegen entschieden und die Petition wurde abgelehnt. Daraufhin hat mich der Petent nun in den Sommermonaten nochmals angeschrieben und ich bin wirklich ins Nachdenken gekommen. Hier einige Auszüge aus seinem Schreiben: „Die Begründung des ablehnenden Bescheides: Sie (Anmerkung: damit ist der Ausschuss des Bayerischen Landtages gemeint) schreiben zunächst, dass die zur Rede stehende Vorschrift aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn resultiert. Das impliziert für mich die Frage, aus welchem Grund der Dienstherr gegenüber verheirateten Vätern eine größere Fürsorgepflicht hat als gegenüber ledigen Vätern im Staatsdienst. Sie schreiben, dass es dem Verordnungsgeber obliegt, verschiedene Fallgestaltungen unterschiedlich zu gewichten. Das bezweifle ich nicht. Ich würde aber gerne wissen, warum Sie hierbei zwischen Ledigen und Verheirateten unterscheiden, insbesondere angesichts des dramatischen Kindermangels bzw. demographischen Wandels, bei dem man es ja prinzipiell begrüßen sollte, wenn sich ein Paar zu einem Kind entscheidet?

Sie schreiben, der Verordnungsgeber wäre nicht verpflichtet, (entsprechend meiner Petition) eine Dienstbefreiung auch auf ledige Väter auszudehnen. Möglicherweise haben Sie damit Recht. Dennoch verstehe ich diesen Hinweis nicht. Der Sinn einer Petition liegt doch gerade darin, Anliegen aus der Bevölkerung aufzunehmen und nicht seitens des Landtages einfach danach zu handeln, dass man nichts tun muss, wozu man nicht gesetzlich verpflichtet ist. Weiter schreiben Sie, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 I GG nicht verletzt ist. Ich persönlich bin anderer Ansicht, da im Gegensatz zu den Gesellschaftlichen Verhältnissen zur Entstehungszeit der Verordnung eine "Wilde Ehe" sowie eine Erfüllung des Kinderwunsches ohne Trauschein kein Randphänomen der Gesellschaft, sondern gängige Praxis ist. Im Besonderen wundert es mich, dass der natürliche und nachvollziehbare Wunsch eines werdenden Vaters, sein Kind vom ersten Moment an ins Leben begleiten zu können, überhaupt nicht im Mittelpunkt Ihrer Betrachtung stand.“

In der Tat viele Fragen, die hier durch den Petenten meines Erachtens richtigerweise nochmal aufgeworfen wurden. Ich habe in den vergangenen Tagen viel darüber mit Menschen diskutiert und genauso unterschiedliche Meinungen dazu erfahren von Ablehnung bis Zustimmung. Ich persönlich meine, dass es keinen Unterschied macht, ob verheiratet oder nicht, Geburt ist für mich Geburt. Natürlich entgegnen mir gesetzestreue Kollegen, dass der freie Tag nicht für die Geburt ist, sondern um das Familienleben an einem solch besonderen Tag am Laufen zu halten. Das ist natürlich auch ein Argument. Ein weiteres Gegenargument höre ich immer wieder, dass es schon ein Unterschied sei, ob man verheiratet sei oder eben nicht, wumms! Ich entgegne, dass die Geburt eines Kindes nicht vom Verheiratet sein abhängig sein kann und die Zahl zunehmender Geburten von Kindern ohne dass die Eltern den Trauschein haben, zugenommen haben.

Ich bin gespannt auf Ihre Meinung zu diesem Thema?

Das Eintreffen des Storchs sollte ein Grund zur Freude sein und nicht zum Unmut. Bild: Michael Ottersbach/ PIXELIO



 

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