Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten – grundsätzlich genehmigungsfähig

27 November 2012

Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten – grundsätzlich genehmigungsfähig

Die Energiewende ist eines unserer größten Herausforderungen der nächsten Jahre und Jahrzehnte. Die Umweltbelastungen und Gefahren durch fossile und atomare Kraftwerke sind das eine Problem, die unausweichlich steigenden Energiepreise das andere.


Dringend benötigt werden technische Lösungen, wie zum Beispiel Energie kostengünstig zu speichern oder die Energie von Nord nach Süd zu transportieren. Wir brauchen aber auch ganz besonders das Engagement unserer Bürgerinnen und Bürger, die sich in Bürgergenossenschaften zusammentun um beispielsweise in Windkraftanlagen zu investieren.




Marianne J. / PIXELIO / pixelio.de


Bei der Umsetzung ihrer Vorhaben stoßen sie nicht selten auf Schwierigkeiten in der Regionalplanung, die sogenannte Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete ausweist und unter Umständen manche Träume platzen lassen kann. Im Zuge der Energiewende, die nach der bedauerlichen Fukushima-Katastrophe noch mehr im Fokus der Politik steht, sollen nun über die Regionalen Planungsverbände weitere Gebiete für den Bau von Windkraftanlagen „geöffnet“ werden.


Hierbei taucht nun regelmäßig die Frage nach dem Status von Windkraftanlagen in sogenannten "sensibel zu behandelnden Gebieten" auf. Dazu definiert die Gesetzgebung  zum einen, was „sensibel zu behandelnde Gebiete“ sind, nämlich Pflegezonen der Biosphärenreservate,  Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete in Naturparken (ehemalige Schutzgebiete), sonstige Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz, besonders attraktive Landschaften und Erholungsgebiete, Wälder mit altem Baumbestand (ab 140 Jahre), Alpenplan Zone A und B und zum anderen, dass „WKA grundsätzlich zulässig sind, wobei im konkreten Fall aber dargelegt werden muss, warum die damit verbundenen Beeinträchtigungen in der Gesamtabwägung vertretbar sind“.


Somit kommt den Regionalen Planungsverbänden eine erhebliche Verantwortung zu, denn diese müssen über die „Beeinträchtigungen in der Gesamtabwägung“ entscheiden. Am konkreten Beispiel bedeutet dies, dass im Biosphärenreservat Rhön grundsätzlich der Bau von Windkraftanlagen möglich wäre, wenn die Beeinträchtigungen in der Gesamtabwägung vertretbar sind. Ich bin gespannt, wie die Antwort auf die von mir an die Staatsregierung gerichtete „Schriftliche Anfrage“ hinsichtlich des in meinem Wahlkreis diesbezüglich sehr sensibel geführten Biosphärenreservat Rhön sein wird.




M. Großmann / PIXELIO / pixelio.de


Allein in den vergangenen Wochen habe ich mehrere Schreiben von Bürgern und Genossenschaften erhalten, die sich über Flächen, die man nicht beabsichtigt zu genehmigen, bei mir beklagten. In allen Fällen würde ich die Beeinträchtigungen in der Gesamtabwägung vertretbar halten, zumal sie die Mindestabstände zur Wohnbebauung locker erfüllen. Allein das Argument „Grünes Klassenzimmer“ als Grund für eine Ablehnung heranzuziehen, halte ich für nicht akzeptabel und habe das auch in schriftlicher Form an den Vorsitzenden des Regionalen Planungsverbandes gerichtet und bin gespannt, wie hierbei letztendlich entschieden wird.



 

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