Änderungen im Kommunalen Wahlrecht

29 Februar 2012

Änderungen im Kommunalen Wahlrecht

Die bayerische Gesellschaft wird immer älter, das Kommunalwahlrecht bietet hingegen künftig immer jüngeren Bürger die Möglichkeit sich beispielsweise als Bürgermeister oder Landrat wählen zu lassen. Bereits vom Jahr 2014 an wird das Mindestalter für die Wählbarkeit auf 18 Jahre gesenkt. Zudem reicht es für eine Wahl zum Landrat künftig auch aus, dass der Bewerber dort einen Zweitwohnsitz angemeldet hat. Bisher war verlangt worden, dass der Bewerber dort den »Schwerpunkt der Lebensbeziehungen« hat. Wir FREIEN WÄHLER sehen dies durchaus kritisch, denn damit werden fadenscheinige Kandidaturen, beispielsweise von Prominenten zum Stimmenfang, Tür und Tor geöffnet.


Das neue, in dieser Woche beschlossene Kommunalwahlrecht sieht weitere Änderungen vor – beispielsweise die Lockerung der Wohnortpflicht für kommunale Mandatsträger. Künftig soll auch ein Zweitwohnsitz in der betroffenen Kommune reichen. Auch brauchen ehrenamtliche Mandatsträger nicht mehr einen Grund für einen freiwilligen Rücktritt angeben.


Für die Wähler ist eine weitere Bestimmung wichtig: Die Briefwahl kann künftig ohne Begründung beantragt werden.


Alle detaillierten Änderungen finden Sie hier.






Florentine/PIXELIO; pixelio.de




 

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