Zustandserfassung und Zustandsbewertung der Kreisstraßen im Landkreis Schweinfurt

11 März 2011

Zustandserfassung und Zustandsbewertung der Kreisstraßen im Landkreis Schweinfurt

 


 


 


Ich frage die Staatsregierung:


 


1. Zu welchen Ergebnissen kam die zuletzt durchgeführte Zustandserfassung und Zustandsbewertung des Staatlichen Bauamtes Würzburg für die im Landkreis Schweinfurt liegenden Kreisstraßen – aufgegliedert nach Streckenabschnitt der jeweiligen Kreisstraße?


 


2. In welche Dringlichkeitsstufe wurden/sind die jeweils notwendigen Ausbaumaßnahmen bzw. Sanierungen eingruppiert?


 


3. Wann ist jeweils – nach bisherigem Planungsstand – mit dem Beginn der Maßnahmen zu rechnen?


 


4. Gab es in den letzten 12 Monaten Veränderungen in der Einschätzung des Dringlichkeitsbedarfs, d. h., wurden Maßnahmen aus dem vordringlichen Bedarf zurückgestuft bzw. Maßnahmen, deren Bedarf bislang als nicht vordringlich/dringlich angesehen wurde, hochgestuft? Falls ja, mit welcher Begründung?


 


5. Für welche Ortschaften sind Ortsumgehungen geplant?


 


a) In welche Dringlichkeitsstufe sind die jeweiligen Ortsumgehungen eingestuft?


 


b) Gab es bezüglich der Dringlichkeitsbewertung in den letzten 12 Monaten eine Veränderung, und wenn ja, warum?

 


Antwort des Staatsministeriums des Innern vom 26.01.2011


 


Das Staatliche Bauamt Schweinfurt, in dessen räumlichem Zuständigkeitsbereich der Landkreis Schweinfurt liegt (in der Anfrage ist fälschlicherweise das Staatliche Bauamt Würzburg genannt), ist nicht für die im Landkreis Schweinfurt liegenden Kreisstraßen zuständig und hat auch keine Zustandserfassung- und bewertung für diese Kreisstraßen durchgeführt. Träger der Straßenbaulast für die im Landkreis Schweinfurt liegenden Kreisstraßen ist der Landkreis Schweinfurt.


 


Die aufgeworfenen Fragen fallen somit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Staatsregierung und können daher nicht beantwortet werden. Die Anfrage ist unter Beachtung der kommunalen Selbstverwaltung an den Landrat bzw. den Kreistag des Landkreises Schweinfurt als die zuständigen und verantwortlichen Institutionen zu richten.



 

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