Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)

2 März 2011

Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)

 


 Ich frage die Staatsregierung:


 


1. Welche Funktion hat der Präsident der BLM?


 


a) Welche Aufgaben müssen durch ihn erfüllt werden?


 


b) Welche Qualifikation muss ein Präsident der BLM deshalb mindestens aufweisen?


 


c) Seit wann gibt es die BLM und den Landesmedienrat?


 


2. Durch welches Verfahren wird die Stelle des Präsidenten des BLM neu besetzt?


 


a) Warum wird auf eine bundesweite, öffentliche und transparente Ausschreibung verzichtet?


 


b) Wer war seit der Gründung des Landesmedienrates BLM Präsident und welcher politischen Partei gehörte er jeweils an?


 


c) Wie viele Pflichttermine hat der Präsident in dieser Funktion zu erfüllen?


 


3. Wie wird die Stelle des Präsidenten des Landesmedienrates derzeit finanziert?


 


4. Wie setzen sich die Gesamtbezüge des Präsidenten konkret zusammen und von welchen Institutionen stammen diese?


 


5. Ist zur Neubesetzung des Präsidentenpostens eine Reform bei der finanziellen Ausstattung angedacht?


 


a) Wenn ja, in welcher Form?


b) Wenn, nein, warum nicht?


 


6. Wer entscheidet über die finanzielle Ausstattung des Präsidentenpostens?


 


a) Welcher politischen Partei gehören diese Entscheidungsträger an?


 


b) Welche Einflussmöglichkeiten auf die Medien in Bayern hat ein Präsident?


 


7. Ist das Amt des Präsidenten an die politische Neutralität des Amtsinhabers geknüpft?


 


a) Wie wird sichergestellt, dass der Präsident nicht politisch einseitig auf die Medien im Freistaat Einfluss nehmen kann?


 


b) Wie ist die Einrichtung des Landesmedienrates und des Präsidenten des BLM mit der Pressefreiheit in Deutschland vereinbar?


 


 c) Über welche Ämter in den öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten kann der Landesmedienrat mitentscheiden?


 


8. Über welche Ämter in den öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten kann der Präsident mitentscheiden?


 


a) Bei welchen Beschlüssen des Landesmedienrates hat


der Präsident ein Veto-Recht?


 


b) Welche Kompetenzen hat der Präsident, ohne dass durch den Landesmedienrat Einfluss genommen werden kann?

 


Antwort des Staatsministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten  vom 13.01.2011


 


Zur Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Günther Felbinger möchte ich folgende Ausführungen voranstellen:


 


Nach Art. 2 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) werden private Rundfunkangebote in Bayern in öffentlicher Verantwortung und in öffentlichrechtlicher Trägerschaft der BLM betrieben. Die BLM ist Trägerin der Rundfunkfreiheit (Art. 111 a der Bayerischen Verfassung) und hat gegenüber allen anderen Landesmedienanstalten, die lediglich Aufsichtsbehörde sind, einen Sonderstatus. Gemäß Art. 10 Abs. 1 BayMG ist die BLM eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Damit wird der autonome Verantwortungsbereich der BLM als Rundfunkveranstalterin und damit Staatsferne garantiert. Ausfluss dessen ist auch die Beschränkung der staatlichen Rechtsaufsicht über die BLM.



 

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