"Nachdem noch bis ins Jahr 2004 hinein Ehrenamtliche ohne Vereinsbindung nicht gesetzlich unfallversichert waren und es seit 2008 in allen Bundesländern eine Versicherung für Ehrenamtliche außerhalb von Vereinen gibt, die zwar eine Haftpflicht- sowie eine Unfallversicherung beinhaltet, aber in der noch nicht geregelt ist, was passiert, wenn sich Ehrenamtliche, z.B. bei einem Einsatz oder einer Übung ihrer Freiwilligen Feuerwehr gegenseitig verletzen und damit den betrieblich Beschäftigten gleichgestellt werden – was bedeutet, dass sie sich nicht gegenseitig für Schäden haftbar machen können – frage ich die Staatsregierung, wie der Versicherungsschutz für ehrenamtliche Feuerwehrfrauen und -männer geregelt ist, die während eines Einsatzes oder einer Übung durch eigene Kameraden geschädigt werden?"
Antwort durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen: Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch VII) erstreckt sich auf verschiedene Personengruppen. Erfasst sind u.a. abhängig Beschäftigte, ehrenamtlich Tätige (z.B. Schülerlotsen) und Personen in Hilfeleistungsorganisationen. Zu letzteren gehören auch die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren. Die Feuerwehraktiven der Freiwilligen Feuerwehren sind bei allen Tätigkeiten versichert, die den Aufgaben und Zwecken des Hilfeleistungsunternehmens dienen und als Feuerwehrdienst angeordnet sind (kein Versicherungsschutz bei Freizeitunfällen). Auch die Wege zum Feuerwehrdienst und nach Hause sind gesetzlich unfallversichert (kein Versicherungsschutz bei Umwegen, Unterbrechungen oder Fahrten unter Alkoholeinfluss). Erleidet eine Feuerwehrfrau oder ein Feuerwehrmann während des Einsatzes oder einer Übung einen Personenschaden, der durch einen Feuerwehrkameraden verursacht wurde, sieht die gesetzliche Unfallversicherung einen umfassenden Leistungskatalog bei Verletzungen und ggf. im Todesfall vor. Zu den Leistungen bei Verletzungen gehören Heilbehandlung, Fahrtkosten, Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur beruflichen und sozialen Rehabilitation und bei einer bleibenden Behinderung Unfallrente. Im Todesfall sieht der Leistungskatalog Sterbegeld, Überführungskosten, Hinterbliebenenrente und Waisenrente vor. Als besondere Anerkennung für ihren Einsatz zum Wohle der Allgemeinheit erhalten die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren Mehrleistungen, die in der Satzung des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes festgelegt sind. Vorgesehen sind höheres Verletztengeld, höhere Unfallrente, zusätzliche Einmalzahlung an Hinterbliebene, höhere Hinterbliebenenrente und höhere Waisenrente. Neben diesen Ansprüchen gegen die gesetzliche Unfallversicherung kann das geschädigte Mitglied der freiwilligen Feuerwehr weder gegen den Schädiger noch gegen den Träger der freiwilligen Feuerwehr Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens und auf Schmerzensgeld geltend machen (gesetzlicher Haftungsausschluss), es sein denn, es handelt sich um eine vorsätzliche Schädigung oder einen Wegeunfall. Da geschädigte Feuerwehrdienstleistende gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießen, erhalten sie in der Regel keine Leistungen aus der Bayerischen Ehrenamtsversicherung, da diese gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung nachrangig ist.
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