Schlepper dürfen weiterhin „steuerbefreit“ an Oldtimertreffen und Faschingsumzügen fahren

24 September 2011

Schlepper dürfen weiterhin „steuerbefreit“ an Oldtimertreffen und Faschingsumzügen fahren

Schlepper dürfen weiterhin „steuerbefreit“ an Oldtimertreffen und Faschingsumzügen fahren


Felbinger: Ein Sieg für das Ehrenamt und das Brauchtum im ländlichen Raum


Alle reden vom Ehrenamt, wer es dann ausführt weiß, welche Hürden einem Staatsbürokratie oft in den Weg legt, dass die Freude an der Ausübung sehr schnell in Fassungslosigkeit übergeht. So ist es auch dem Gemündener Joe Brandl gegangen als dieser in diesem Sommer wieder einmal ein Schlepper- und Oldietreffen für seinen MSC organisierte. Plötzlich tauchten seitens der staatlichen Stellen Zweifel auf, ob die Traktoren und Oldtimer, die in der Regel ein grünes Kennzeichen tragen, was so viel heißt, dass sie „ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden“ und hiernach steuerbefreit sind, an einem solchen Treffen teilnehmen dürfen. „Das wäre das Ende solcher Veranstaltungen, denn dann hätten die Teilnehmer eine Steuertageszulassung erwerben müssen, wozu sicher die Wenigsten bereit gewesen wären“, so Joe Brandl.

Er wandte sich an den Freie Wähler-Landtagsabgeordneten Günther Felbinger, mit dem er selbst schon diverse Veranstaltungen mit organisiert hat und dieser ließ die Sache, ob steuerbefreite und mit grünem Nummernschild versehene Schlepper und Traktoren, an sogenannten Oldtimer-Traktoren bzw. Schleppertreffen teilnehmen dürfen ohne strafwidrig zu handeln, nun vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen klären.


Staatssekretär Franz-Josef Pschierer erläuterte in seinem Antwortschreiben, dass „nach der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl I S. 481) Zugmaschinen unter bestimmten Voraussetzungen von der verkehrsrechtlichen Zulassungspflicht ausgenommen sind, wenn sie u. a. auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen oder auf den An- und Abfahrten zu diesen verwendet werden. Brauchtumsveranstaltungen in diesem Sinne sind kulturelle Veranstaltungen, die für den ländlichen Raum charakteristisch sind. Dazu gehören insbesondere Faschingsumzüge und sog. Oldtimer-Treffen, auf denen alte landwirtschaftliche Zugmaschinen zur Schau gestellt werden (z. B. anlässlich von Volksfesten).


Nicht nur Joe Brandl freute sich über diese Antwort, „das ist ja toll, da freue ich mich richtig“, sondern auch Felbinger sieht in dieser Regelung „einen Sieg des Ehrenamtes und für das Brauchtum im ländlichen Raum“. Brandl kann derweil am nächsten Schlepper- und Oldtimertreffen basteln. Darüber hinaus fraglich war auch, inwieweit diese Fahrzeuge auf dem Weg zu den Veranstaltungen, an denen sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, im steuerbefreiten Zustand handlungswidrig unterwegs seien. Doch auch dafür gibt es eine klare Regelung:
„Gewährleistet sein muss nur eine hinreichende Identifizierbarkeit des Fahrzeuges. Soweit entsprechende Fahrzeuge bereits über ein (grünes) Nummernschild verfügen, verbleibt dieses auch für die o. g. Fahrten am Fahrzeug.“


Foto: Andri Peter/ PIXELIO


 

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