Bayerische Finanzämter bei der Berechnung der Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht im Regen stehen lassen

9 Juli 2017

Bayerische Finanzämter bei der Berechnung der Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht im Regen stehen lassen

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, den bayerischen Finanzämtern schnellstmöglich ein automatisiertes Verfahren (EDV-Verfahren) zur Verfügung zu stellen, um eine rechtskonforme Berechnung nach §32c des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermöglichen.


Begründung:

Das Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20.12.2016 (BGBl.I S.3045) war eine Reaktion auf die anhaltend schwierige Lage auf dem Milchmarkt in der Europäischen Union. Der u.a. hierdurch neu eingeführte § 32c EStG soll es ermöglichen, Gewinnschwankungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nachträglich durch eine individuelle Steuerermäßigung (Tarifglättung) zu korrigieren.


Lesen Sie den kompletten Dringlichkeitsantrag als pdf-Dokument: 0000011029

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