Anfrage Viehbestands- Intensitätsstufen im Kulturlandschaftsprogramm

26 März 2009

Anfrage Viehbestands- Intensitätsstufen im Kulturlandschaftsprogramm

"Nachdem es beim Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm verschiedene Viehbestands- Intensitätsstufen gibt, frage ich die Staatsregierung, warum beim Kulturlandschaftsprogramm A 22 der maximale Viehbesatz 1,76 GV/ha HFF und beim Kulturlandschaftsprogramm A 11 (ökologischer Landbau) der maximale Viehbesatz 2,0 GV/ha LF beträgt?"

Antwort:


• Im Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm – Teil A (KULAP-A) wird unterschieden zwischen Maßnahmen, in die der gesamte Betrieb, ein Betriebszweig oder nur eine Einzelfläche einbezogen wird. • Im Rahmen der Genehmigung des KULAP-A durch die EU-KOM hat Brüssel zwingend eine Begrenzung des Tierbesatzes auf 2,0 GV/ha LF für die gesamtbetrieblichen bzw. betriebszweigbezogenen Maßnahmen gefordert.


• Mit Teilnahme an der Maßnahme 1.1 – A 11 „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ verpflichtet sich der Antragsteller, seinen gesamten Betrieb gemäß VO (EG) Nr. 834/2007 zu bewirtschaften. Der daraus resultierende Einkommensnachteil gegenüber konventionell wirtschaftenden Betrieben wird durch die Prämien ausgeglichen. Eine weitere Reduzierung des Viehbesatzes ist in der Prämienkalkulation nicht berücksichtigt und auch nicht notwendig, da im ökologischen - 2 - Landbau neben den Flächenauflagen (z. B. Verbot chem.-synthetischer Dünge- und Pflanzenschutzmittel auf Acker- und Grünlandflächen) zusätzlich umfangreiche Auflagen bei der Tierhaltung einzuhalten sind. Die von der EU-KOM als Mindestauflage vorgegebene Viehbesatzbeschränkung auf max. 2,0 GV/ha LF wurde daher in der Maßnahme A 11 verankert.


• Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens forderte die EU-KOM mit Nachdruck, dass bei einer Extensivierung des Grünlands das Intensitätsniveau um 30 % abzusenken sei, was einem Viehbesatz von 1,4 GV/ha entsprochen hätte. Als Ergebnis schwieriger Verhandlungen konnte mit der EU-KOM eine jährliche Obergrenze bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern in Höhe von max. 150 kg/ha im Betriebsdurchschnitt ausgehandelt werden, was ausgehend von max. 210 kg/ha einem Extensivierungseffekt von 30 % entspricht. Dieses Ergebnis führte bei der Maßnahme 2.2 – A 22 „Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht“ zur Festlegung des max. zulässigen Viehbesatzes auf 1,76 GV/ha HFF. Nur unter Einbeziehung der Viehbestandsabsenkung und Berücksichtigung des gleichzeitigen Verzichts auf den Einsatz von Mineraldünger konnte die




 

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