Wer trägt die Schulaufwandskosten für Flüchtlingskinder?

15 Oktober 2015

Wer trägt die Schulaufwandskosten für Flüchtlingskinder?

Auch in dieser Woche war wieder viel los im Bayerischen Landtag. Besonders gefreut hat mich, dass ich Besuch aus Kitzingen bekommen habe. Bei einer von mir initiierten Landtagsfahrt konnten sich Kitzinger Bürgerinnen und Bürger im Maximilianeum umsehen und hatten sogar die (fast einmalige) Gelegenheit, im Plenarsaal des Landtages Platz zu nehmen. Wie auch in einer echten Plenarsitzung sind hier Diskussionen zu den aktuellen politischen Themen entstanden.


Kosten für die Beschulung der Flüchtlingskinder


Von einer Mitbürgerin wurde ich beispielsweise gefragt, wer denn die Kosten für die Beschulung der Flüchtlingskinder übernehme. Generell lässt sich hier feststellen, dass Flüchtlingskinder nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland genauso schulpflichtig sind, wie in Deutschland lebende Kinder auch. Formal bezeichnet das Kultusministerium die Flüchtlingskinder als „eine nicht exakt bezifferbare Teilmenge der Gruppe der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund“. Gemeint ist damit, dass Flüchtlingskinder ebenso zur Schulgemeinschaft gehören und der Schulpflicht unterliegen. Die Kosten für die Beschulung an sich werden vom Freistaat Bayern, dem Kostenträger, übernommen.




Erich Westendarp  / pixelio.de

Erich Westendarp / pixelio.de


Schülerbeförderungskosten


Ausgenommen hiervon sind jedoch generell die Schülerbeförderungskosten: hier sind die Kommunen in der Pflicht. Gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) gilt dies auch für schulpflichtige Kinder von Asylbewerbern. Zwar gewährt der Freistaat Bayern den Gemeinden und Gemeindeverbänden pauschale Zuweisungen der Kosten für die notwendige Schülerbeförderung, hier sind im Landesdurchschnitt jedoch – unabhängig von den Flüchtlingskindern – nur ca. 60% der Kosten abgedeckt. Die genaue Zuweisungssumme richtet sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Beförderungsanspruch, die zum 1. Oktober des jeweiligen Vorjahres gemeldet wurden. Sinn dessen ist es, den Verwaltungsaufwand der Kommunen durch einen Stichtag möglichst gering zu halten. In der Vergangenheit waren die Zuzüge und Neuzugänge an Schulen im Laufe des Schuljahres in der Regel so gering, dass diese kaum ins Gewicht gefallen sind.


Eine Folge der großen Flüchtlingsströme ist im Moment, dass beinahe täglich neue Schülerinnen und Schüler vor den Schulen stehen – Schülerzahlen, die zu Beginn des Schuljahres für einzelne Schulen kaum absehbar waren. Doch auch diese Schüler müssen zur Schule befördert werden. Das sicher zu stellen, ist Aufgabe der Kommune. Stellt sich jedoch im Nahhinein heraus, dass die pauschalen Zuweisungen im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten die landesdurchschnittliche Ausgleichsquote unterschreitet, wird auf die tatsächlichen Kosten hin bezogen aufgefüllt. Natürlich ist dieses Prozedere mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden, finanziell jedoch entstehen durch die Beförderung der Flüchtlingskinder in der Regel keine unverhältnismäßigen Ausgaben für die Kommunen.



 

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