Per Online-Buchungssystem Elternsprechtage effizienter machen

18 November 2011

Per Online-Buchungssystem Elternsprechtage effizienter machen

Elternarbeit gewinnt für das Gelingen der Schulbildung heutzutage mehr denn je an Bedeutung. Elternsprechtage sind für die wichtige Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern und Schule deshalb von großer Bedeutung. Online Buchungssysteme für Elternsprechtage könnten dazu beitragen, dass sie für Lehrer wie Eltern entspannter stattfinden können. Doch wo da noch Hürden im Weg sind, das zeigt meine Anfrage an die Staatsregierung.

Oft sind Elternsprechtage für viele Eltern mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Lange Wartezeiten und nicht immer einfach zu koordinierende Besuche mehrerer Lehrkräfte machen den so wichtigen Kontakt zu den Lehrkräften nicht selten zu einem Wettlauf mit der Zeit. Online-Buchungssysteme für Elternsprechtage an Schulen könnten helfen die Wartezeiten erheblich zu verkürzen und eine effizientere Zeitplanung zu ermöglichen. Doch wie so oft liegen zwischen Wunsch und Wirklichkeit viele noch zu beseitigende Hürden. In diesem Fall ist es der Datenschutz, der bisher die Umsetzung an vielen Schulen verhindert hat.

Lesen Sie dazu die Stellungnahme der Staatsregierung auf meine Frage, welche Einschätzung bezüglich des Datenschutzes hierzu der Bayerische Datenschutzbeauftragte hat:

"Es trifft nicht zu, dass Online-Buchungssysteme für Elternsprechtage an Schulen von der Staatsregierung grundsätzlich abgelehnt werden. Bei deren Einsatz sind allerdings die einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten. Je nach Ausgestaltung des Verfahrens können grundsätzliche datenschutzrechtliche Bedenken gegen dessen Anwendung sprechen. Das ist z. B. der Fall, wenn über einen Link auf der Web-Seite der Schule für jedermann (weltweit) offen einsehbar ist, betreffend welche Schülerin/ welchen Schüler sich die Erziehungsberechtigten bei welcher Lehrkraft angemeldet haben. Diese Information ist jedoch nur für einen kleinen Kreis von Adressaten von Interesse – eine weltweite Streuung der Information aus Datenschutzsicht nicht erforderlich. Unabhängig davon handelt es sich bei den Buchungsdaten um Informationen, die genaue Auskunft über den Aufenthalt der Erziehungsberechtigten und Zeiten der Abwesenheit von ihrer Wohnung geben, die in falschen Händen keineswegs harmlos sind."









Online-Buchungssysteme für Elternsprechtage könnten Wartezeiten erheblich verkürzen und eine effizientere Zeitplanung ermöglichen.Foto von Gerd Altmann./ PIXELIO
















Hinsichtlich dieser Einlassung der Staatsregierung muss ich schon darauf hinweisen, dass mittlerweile die technischen Möglichkeiten dies ermöglichen, dass mit passwortgeschützten Bereichen diese datenschutzrechtlichen Bedenken erheblich reduziert bis ausgeschlossen werden können. Vor allem traue ich den computerversierten Lehrkräften an den Schulen hier mehr Knowhow zu als es das Kultusministerium aufweist. Aber wie schwer hier die bürokratischen Mühlen des Ministeriums mahlen zeigt die weitere Einlassung zu meiner Fragestellung:

"Bei Einrichtung eines Online-Buchungssystems für Elternsprechtage mit personenbezogenen Daten in einem passwortgeschützten Bereich der Schulhomepage bestehen die o.g. grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken zwar nicht, es ist aber zu beachten, dass entsprechend den Vorgaben des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) eine datenschutzrechtliche Freigabe des Verfahrens und die Aufnahme des Verfahrens in das Verfahrensverzeichnis der Schule durch den örtlich zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten erforderlich sind (vgl. Art. 26 und 27 BayDSG). Je nachdem, wem der passwortgeschützte Bereich zur Einsicht offen steht, sind ggf. auch Einwilligungen der Betroffenen einzuholen (Art. 15 BayDSG). Im Übrigen müssen bei Einrichtung eines passwortgeschützten Bereichs an der Schule die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz zu gewährleisten (vgl. Art. 7 BayDSG) – z. B. Übertragung der personenbezogenen Daten nur mit geeigneter Verschlüsselung, ausreichender Passwortschutz. Bei Speicherung personenbezogener Daten auf einem schulexternen Server ist eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 6 BayDSG abzuschließen".

Vielleicht geht es Ihnen beim Lesen dieser Sätze wie mir, es graut einem vor so vielen Vorschriften und Richtlinien. Da wundert es einem nicht, wenn hohes Engagement von Lehrerschaft nahezu im  Keim erstickt wird. Doch ich bin mir sicher, dass die wirklichen „Computerfreaks“ unter den Lehrern sich davon nicht abhalten lassen. Schließlich wissen sie jetzt, was es einzuhalten gilt und haben es mit dieser Anfrage schwarz auf weiß, sodass es nicht zur Schlussfolgerung der Staatsregierung kommen muss, die da lautet:

"Soweit eine der genannten Bedingungen an staatlichen Schulen nicht erfüllt wird, kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Einsatz des Verfahrens aus Rechtsgründen nicht billigen".








Es graut einem vor so vielen Vorschriften und Richtlinien. Foto von Gerd Altmann/ PIXELIO.












 

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