Kommunen drohen weitere Kosten!

27 Oktober 2012

Kommunen drohen weitere Kosten!

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) und einem entsprechenden Urteil vom 10. November sollen künftig kommunale Beistandsleistungen der Umsatzsteuer und kommunale Kindertagesstätten der Körperschaftsteuer (so das Urteil vom 12. Juli 2012, Az.: I R 106/10) unterliegen. Jetzt werden Sie sich sicherlich erst einmal fragen, was ist das denn? So ging es mir ehrlich gesagt auch, als ich erstmals von diesem neuen „Schildbürgerstreich“ gehört habe. Beim näheren Hinsehen habe ich dann erfahren, dass unter sogenannte kommunale Beistandsleistungen beispielsweise die Vermietung einer Schulturnhalle an den örtlichen Sportverein fällt. Dafür soll also künftig die Kommune Umsatzsteuer bezahlen, was – egal welcher Größe – für die Kommunen eine neue zusätzliche Ausgabe darstellt.





Rainer Sturm / PIXELIO / pixelio.de


Und auch die Unterwerfung von kommunalen Kindertagesstätten unter die Körperschaftsteuer widerspricht dem Auftrag des Gesetzgebers an die Kommunen, den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung für unter Dreijährige zu erfüllen. Nicht nur, dass es die Kommunen vor massive finanzielle Probleme stellt, es kann nach Ansicht der FREIEN WÄHLER auch nicht angehen, dass der Staat den Kommunen erst eine bestimmte Verpflichtung auferlegt und die Kommunen dann dazu gezwungen werden, für die Erfüllung dieser Aufgabe Steuer zu zahlen. Der Ausbau der Kinderbetreuung stellt eine gesellschaftspolitisch gewünschte Verpflichtung dar, die nicht durch die Erhebung von Steuern torpediert werden darf.


Die Umsatzsteuerzahlung bei kommunalen Beistandsleistungen würden sich auch auf das Ziel der interkommunalen Zusammenarbeit auswirken und dem diametral entgegen stehen. Im schlimmsten Fall könnten Gemeinden dazu gezwungen werden, sich in Verwaltungsgemeinschaften oder sogar in eine Einheitsgemeinde zusammenzuschließen, um der finanziellen Belastung durch die Umsatzsteuer zu entgehen.


Die Besteuerung von kommunalen Dienstleistungen, wie der Vermietung einer Schulturnhalle an Sportvereine, führt nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) langfristig nur zu einer Kostensteigerung für Bürger und Kommunen. Bemerkenswert ist hier das Zustandekommen des Urteils des BFH: Dieses stellt hierbei auf die rein theoretische Wettbewerbssituation ab, dass auch ein privater Anbieter eine Sporthalle bauen und vermieten könnte, der dann der Umsatzsteuer unterworfen wäre. Für die Wettbewerbsbeurteilung lässt der BFH die Verhältnisse auf dem jeweiligen lokalen Markt völlig außer Acht. Tatsächlich dürfte eine solche Wettbewerbssituation vor Ort jedoch als lebensfremd, wenn nicht sogar unwahrscheinlich, anzusehen sein.




Michael Andre May / PIXELIO / pixelio.de



Die Staatsregierung ist daher in der Pflicht, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass kommunale Leistungen, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen oder in den Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit fallen, auch weiterhin steuerfrei bleiben. Die Besteuerung entgeltlicher Beistandsleistungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bedeutet neben einem erhöhten Verwaltungsaufwand und einer erheblichen Kostensteigerung insbesondere eine massive Beeinträchtigung der interkommunalen Zusammenarbeit. Diese dient vor allem der Steigerung von Effizienz und Wirtschaftlichkeit bei der Erfüllung kommunaler Aufgaben.


Deshalb haben wir FREIE WÄHLER nunmehr einen Antrag in den Bayerischen Landtag eingebracht, der die Staatsregierung auffordert, sich im Bundesrat sowie in der Arbeitsgruppe von Bund und Ländern für die Steuerbefreiung von entgeltlichen Beistandsleistungen  einzusetzen. Besonders genannt werden hier die Beistandsleistungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie den hoheitlichen Aufgabenbereich betreffen, kommunalen Dienstleistungen (wie z.B. die Vermietung einer Schulsporthalle an Sportvereine) und die Beistandsleistungen an kommunale Kindergärten. Und das alles mit dem Ziel, dass hier keine zusätzliche Aufwendungen auf die



 

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