Inklusion im Bayerischen Bildungssystem – Teil 2

22 Juni 2011

Inklusion im Bayerischen Bildungssystem – Teil 2

Eine Sternstunde des Parlamentarismus: Der neue Gesetzentwurf zur Umsetzung der Inklusion.




Soviel also zum Status Quo in Sachen „Inklusion“. Jetzt, in einem zweiten Schritt, möchte ich über entsprechende Konsequenzen nachdenken: wo besteht noch Handlungsbedarf? Was muss sich angesichts der neuen Rechtslage durch die UN-Konvention im bayerischen Schulsystem ändern?

Nach fast 1 ½ Jahren intensiven Zusammenarbeitens in unserer interfraktionellen Arbeitsgruppe ist er nun endlich da, der Gesetzesentwurf zur Umsetzung von Inklusion in Bayern. In dieser Arbeitsgruppe waren wir uns unserer Verantwortung für die gesellschaftliche Tragweite der Thematik voll bewusst. Anders als so oft im politischen Alltag haben wir deshalb die Gemeinsamkeiten aller Fraktionen herausgestellt, wodurch hier eine produktive Arbeit mit einem zufrieden stellenden Ergebnis zustande gekommen ist.

Die Zusammenarbeit in der interfraktionellen Arbeitsgruppe war zielführend.



Der von uns vorgeschlagene Gesetzentwurf setzt den Inklusionsgedanken konsequent um: zentraler und entscheidender Punkt ist, dass alle behinderten Kinder bereits ab dem Schuljahr 2011/12 die Regelschulen besuchen dürfen. Es wird in Zukunft nicht mehr die „aktive Teilnahme“ am Unterricht als Aufnahmekriterium vorausgesetzt, fortan zählt allein der Wille der Eltern. Sie dürfen entscheiden, ob ihr Kind die Regelschule oder eine Förderschule besuchen will.

Neu dabei ist, dass Schulen ein Schulprofil „Inklusion“ entwickeln können. Solchen Schulen soll dann seitens des Kultusministeriums ein größerer Gestaltungsspielraum gewährt werden, um den gemeinsamen Unterricht realisieren  zu können. Ein zentraler Punkt ist auch, dass die sonderpädagogische Unterstützung an diesen Schulen nicht mehr über den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD) erfolgt; vielmehr werden Lehrkräfte für Sonderpädagogik der Förderschule und Heilpädagogen fest ins Kollegium der Regelschule integriert sein. Schulen mit dem Profil „Inklusion“ sollen damit ein Motor im bayerischen Inklusionsprozess werden.

Gleichwohl haben wir uns in der Arbeitsgruppe darauf geeinigt, das bewährte System der Förderschulen in Bayern aufrecht zu erhalten. Das Gesetz legt somit fest, dass alle bisherigen Formen der Förderung und Unterbringung von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf bestehen bleiben können. Die Umsetzung der UN-Konvention erfolgt also nicht als völliger Kahlschlag im bayerischen Bildungssystem. Stattdessen sollen die bewährten Ansätze des kooperativen Lernens bestehen bleiben, weiter entwickelt und besonders gefördert werden.

Durch den neuen Gesetzentwurf soll die UN-Konvention in Bayern erfolgreich umgesetzt werden.



 

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