Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von der Ermächtigungsgrundlage in § 13 a Abs. 5 des Tierschutzgesetzes (TSchG) Gebrauch macht und das Inverkehrbringen und das Verwenden serienmäßig hergestellter, beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen davon abhängig macht, dass die Geräte oder Anlagen zugelassen sind oder einer Bauartzulassung entsprechen, sowie die näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung oder Bauartzulassung und das Zulassungsverfahren zu regeln.
Begründung:
Aktuell gibt es kein Prüf- und Zulassungsverfahren für Betäubungsgeräte und -anlagen, so wie das beispielsweise bei der Prüfung und Zulassung von Haushaltsgeräten der Fall ist. Somit kann es sein, dass Geräte zum Betäuben von Tieren, wie etwa Elektrozangen, nicht immer zuverlässig funktionieren. Eine Tatsache, die aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu vertreten ist.
Lesen Sie den kompletten Dringlichkeitsantrag als pdf-Dokument: 0000010707
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